Terms of service

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma
m-tec Kühlaggregate Herstellungs- und Vertriebs GmbH, Saerbeck
§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb
von zwei Wochen annehmen. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als
„vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir räumen dem Kunden mit unseren Verträgen keine
urheberrechtlich oder patentrechtlich geschützte Lizenzen ein.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“,
ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das
Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen
eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl
Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind,
dem Kunden auf Verlangen nachweisen und bei Kostenerhöhungen sowie bei Kostensenkungen
berücksichtigen.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne
Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen
Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 4
Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben
vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in
dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein
Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach
den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs
der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung
in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns
zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer
von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem
Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5
Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6
Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften und die Regelungen des Herstellers nicht anders
bestimmen, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die von uns zugesicherten Eigenschaften
in Bezug auf Material, Fertigungsqualität und Fehlerfreiheit, entsprechend dem jeweiligen Stand
der Technik innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen gewerblich an gewerblich 1 Jahr.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form
einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall
der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Tragung etwaiger Aus- und
Einbaukosten sind wir jedoch nur dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen einer
verschuldensunabhängigen Schadensersatzhaftung gegeben sind. Im Fall der Nacherfüllung
tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf
Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den
Mangel verursacht hat, oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften anzuwenden sind.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
§ 7
Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823
BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des
Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der
Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass
der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9
Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt,
den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind
jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
Saerbeck, Juni 2023